Zu Letzteren gehörten unter anderem die Rohmaterialien gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmG. So habe denn auch das Bundesgericht festgestellt, dass die halluzinogenen Pilze der Gattungen Conocybe, Paraeolus, Psylocybe und Stropharia seit der Unterstellung unter die BetmV-Swissmedic «verbotene Stoffe im Sinne von Art. 8 Absätze 1 und 3 BetmG, mithin Betäubungsmittel seien, die nicht eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002 E. 2.2). In demselben Beschluss befasste sich die damalige Anklagekammer sodann mit der Frage der abhängigkeitserzeugenden Wirkung der halluzinogenen Pilze.