Voraussetzung für die Betäubungsmitteleigenschaft sei also die rechtmässige Aufnahme eines Stoffes oder eines Präparates in die BetmV-Swissmedic. Die Anklagekammer gelangte deshalb in diesem Beschluss zum Ergebnis, dass die Aufnahme dieser Pilze in das Verzeichnis der Swissmedic zulässig sei. Zur Begründung führte sie aus, dass aus der Gesetzessystematik ganz klar hervorgehe, dass alle Betäubungsmittel im Sinne des BetmG entweder «Präparate» – deren Eigenschaft halluzinogene Pilze unstreitig nicht erfüllen – oder «Stoffe» darstellen würden. Zu Letzteren gehörten unter anderem die Rohmaterialien gemäss Art. 1 Abs. 2 lit.