Ferner kann dem Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Haftrekurs vom 15. Dezember 2006 (pag. 136 ff.) entnommen werden, dass mit dem in der BetmV-Swissmedic enthaltenen Verzeichnis die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 und 3 BetmG lediglich konkretisiert würden (BGE 124 IV 286 E. 1) und die Aufnahme in dieses Verzeichnis eines Stoffes oder Präparates, welches nicht in Art. 1 BetmG enthalten ist, folglich nicht zulässig wäre. Voraussetzung für die Betäubungsmitteleigenschaft sei also die rechtmässige Aufnahme eines Stoffes oder eines Präparates in die BetmV-Swissmedic.