Diese Pilze seien mithin gemäss Art. 4 BetmV-Swissmedic verbotene Stoffe im Sinne von Art. 8 Absätze 1 und 3 BetmG, demgemäss Betäubungsmittel, die nicht eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Handel mit derartigen Pilzen sei somit seit dem 31. Dezember 2001 gemäss Art. 19 BetmG strafbar (E. 2.1). Ferner kann dem Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Haftrekurs vom 15. Dezember 2006 (pag.