PD Dr. iur. M.________ befand dieses Ergebnis damals als noch nicht ganz eindeutig (es bestehe eine gewisse Rechtsunsicherheit) und schloss 1998 nicht aus, dass das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Handels mit Psilopilzen schützen würde (vgl. Rechtsgutachten M.________, S. 17 [pag. 11976]); dem war nun aber nicht so. Nach diesem höchstrichterlichen Urteil vom 4. Juli 2001 erfolgte per 1. Januar 2002 die Aufnahme der «Halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia» – neben den bereits aufgenommenen Stoffen Psilocin und Psilocybin – in den Anhang d der BetmV-Swissmedic (vgl. Ziff. 13 hiervor).