, Zürich 1999, N. 536). Da sie in der massgebenden Verordnung nicht erwähnt würden, unterständen die psilocybinhaltigen Pilze somit nicht dem Betäubungsmittelgesetz, mit Ausnahme der Verarbeitung zu «Präparaten» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d BetmG. Dieses Urteil steht in Einklang mit dem Rechtsgutachten von PD Dr. iur. M.________ vom 19. Juni 1998, wonach ein Psilopilz nach geltendem Verordnungsrecht kein Betäubungsmittel sei und damit nicht unter die verbotenen Stoffe nach Art. 8 BetmG falle; ein Betäubungsmittel liege erst vor, wenn das Psilocin oder Psilocybin aus dem Pilz extrahiert werde oder in eine andere Form (Präparat) umgewandelt werde. PD Dr. iur.