Eine qualifizierte Unterstellung nach dem Verwendungszweck würde sich im Fall der psilocybinhaltigen Pilze nicht auf Grenzwerte an psychoaktiven Substanzen und einen Katalog zugelassener Sorten wie beim Hanf abstützen können. Unter diesen Umständen stelle das Fehlen der wirkstoffhaltigen Pilze in den Listen der BetmV-BAG nach Auffassung des Bundesgerichts keine einfache Unschärfe dar, welche der Richter nach Art. 7 EMRK und Art. 1 StGB präzisieren könne (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Cantoni c. France, Reports 1996-V § 29 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 536).