• Soweit die Pilze nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstellt sind, fallen sie unter die Lebensmittelgesetzgebung und dürfen gestützt darauf nicht gewerbsmässig eingeführt oder verkauft werden. Der Eigengebrauch ist straflos. 15. Rechtsprechung des Bundesgerichts In BGE 127 IV 178 ff. vom 4. Juli 2001 erwog das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Beschwerdeführer, der sich gegen die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das LMG (Lebensmittelgesetz; SR 817.0) wendete, dass das Bundesamt für