• Die Formulierung einer entsprechenden Aufnahme in die Betäubungsmittelverordnung BAG könnte einige Schwierigkeiten bieten, welche die Frage nach der Opportunität einer betäubungsmittelrechtlichen Erfassung der Psilopilze aufwerfen. • Auch wenn Naturprodukte selber keine Betäubungsmittel sind, kann ihr Anbau nach Art. 19 BetmG bestraft werden, wenn der Anbau zum Zweck der Gewinnung von Betäubungsmitteln erfolgt.