• Das BAG kann Pflanzen und Pilze, wenn sie eine effektive halluzinogene Wirkung haben, in den Anhang a und d der Betäubungsmittelverordnung BAG aufnehmen. • Im übrigen können Pilze, aber auch Sporen, Samen usw., die selber keine halluzinogene Wirkung haben, aus denen aber halluzinogene Pilze bzw. Pflanzen gewonnen werden können, nach Art. 3 Abs. 1 BetmG als Vorläuferstoffe den Kontrollen unterstellt werden. Dazu müsste allerdings zuerst die bundesrätliche Vorläuferverordnung geändert werden.