• Pflanzen und Pilze, die selber nicht im Verzeichnis enthalten sind, aber einen Wirkstoff enthalten, der im Verzeichnis enthalten ist, sind nach hier vertretener Auffassung keine Betäubungsmittel. Diese Auffassung ist jedoch nicht ganz eindeutig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht zu einer gegenteiligen Auffassung gelangen würde. • Solche Pflanzen und Pilze werden dann zu einem Betäubungsmittel, wenn sie zu einem „Präparat“ verarbeitet werden. Das blosse natürliche Trocknenlassen ist noch keine Präparatherstellung.