Abschliessend beantwortete PD Dr. iur. M.________ die ihm gestellten Fragen wie folgt (pag. 11983 f.): • Das Verzeichnis des BAG nach Art. 1 Abs. 4 BetmG (= Anhang a BetmV-BAG) ist konstitutiv für den Begriff des Betäubungsmittels. Pilze oder andere Naturprodukte gelten nur als Betäubungsmittel, wenn sie darin enthalten sind.