_ geteilt. Gemäss seinen Ausführungen wäre es eine absurde Konsequenz, wenn der Anbau von Pflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung strafbar wäre, der Anbau von Pilzen zur Betäubungsmittelgewinnung jedoch nicht. Vorausgesetzt sei natürlich in jedem Fall, dass der Anbau wirklich «zur Betäubungsmittelgewinnung» erfolge, wozu sowohl das subjektiv/finale Element gehöre, als auch das objektive, dass das herzustellende Produkt unter die Definition des Betäubungsmittels falle. Damit sei die Strafbarkeit in einem rechtsstaatlich genügenden Ausmass begrenzt (pag. 11982). Abschliessend beantwortete PD Dr. iur.