Sofern es – was er, PD Dr. iur. M.________, jedoch nicht beurteilen könne – zutreffe, dass die halluzinogene Wirkung von Psilopilzen wesentlich geringer sei als beispielsweise diejenige von LSD und dergleichen, dürfte wohl die gesundheitspolitische Notwendigkeit einer betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle fraglich sein, dies insbesondere auch deshalb, weil das Lebensmittelrecht eine genügende Kontrolle des gewerbsmässigen Handels mit Pilzen erlaube und einzig den Eigengebrauch nicht erfasse (pag. 11981). Schliesslich führte PD Dr. iur. M.________ aus, dass Pilze im naturwissenschaftlichen Sinne keine Pflanzen seien.