_ nicht zu äussern (pag. 11980). Problematisch sei freilich aus den gleichen Gründen auch die zweite Variante. Diese Schwierigkeiten würden die Frage aufwerfen, ob es – ungeachtet der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit – wirklich opportun sei, die Psilopilze überhaupt dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen. Sofern es – was er, PD Dr. iur.