Allerdings sei diese Variante möglicherweise infolge der schwierigen Identifikationsmöglichkeiten kaum praktikabel. Es könne von den Strafverfolgungsbehörden und noch weniger von den Konsumenten nicht erwartet oder verlangt werden, dass sie Experten in Pilzkunde seien. Wenn der Normadressat auch bei gebotener Aufmerksamkeit praktisch nicht in der Lage sein könne, die verbotenen von den nicht verbotenen Arten zu unterscheiden, dann werde eine Strafbarkeit äusserst problematisch. Eine abschliessende Beurteilung hänge somit davon ab, ob die Arten zuverlässig identifiziert werden könnten. Zu dieser letzten Frage vermochte sich PD Dr. iur. M.________ nicht zu äussern (pag.