Nachdem sich PD Dr. M.________ mit den einzelnen Möglichkeiten auseinandergesetzt hatte (pag. 11980), ergab sich für ihn als rechtliche Folgerung Folgendes: Offenbar wäre es nicht gerechtfertigt, sämtliche Psilopilze als Betäubungsmittel oder auch als Vorläuferstoffe zu bezeichnen, da nicht alle halluzinogen seien oder zu halluzinogenen Stoffen verarbeitet werden könnten. Das spreche dafür, die zu unterstellenden Arten einzeln in die Liste aufzunehmen (dritte Variante), da sonst die Rechtsunsicherheit zu gross würde. Allerdings sei diese Variante möglicherweise infolge der schwierigen Identifikationsmöglichkeiten kaum praktikabel.