Sodann nannte PD Dr. iur. M.________ auf die Frage, «Wenn die Absicht besteht, Psilopilze oder weitere halluzinogene Pflanzen den Betäubungsmitteln gleichzustellen, so stellt sich die gesetzestechnische Frage, wie das zu erfolgen hat» drei Möglichkeiten (pag. 11980): 1. Ergänzung von Art. 1 Abs. 1 der BetmV-BAG um einen Buchstaben e mit der Fassung: «e. Pflanzen und Pilze, welche die im Anhang a aufgeführten Stoffe enthalten», 2. Ergänzung der Anhänge a und d der BetmV-BAG um folgende Formulierung: «Psilocin, Psilocybin und Pilze, welche diese Stoffe enthalten».