35 Art. 19b BetmG). Ob auch ein «schwerer Fall» vorliegen könne, müsse aufgrund des Gefährdungspotenzials geprüft werden. Nachdem schon bei LSD umstritten sei, ob ein schwerer Fall vorliegen könne, dürfte das angesichts der erheblich schwächeren Wirkung von Psilopilzen wohl kaum der Fall sein. Wenn die Aufnahme nur als Vorläuferstoff erfolge, sei der unerlaubte Handel nicht nach Art. 19, sondern nur nach Art. 20 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 22 BetmG strafbar (pag. 11978). Sodann nannte PD Dr. iur.