Eine Aufnahme der Pilze in die Betäubungsmittelverordnung BAG rechtfertige sich deshalb nur, wenn auch deren Wirkung so stark sei, dass selbst- oder drittgefährdende Handlungen möglich seien. Hätten die Pilze selber nicht oder kaum eine spürbare halluzinogene Wirkung, so könnten sie nicht den Betäubungsmitteln gleichgestellt werden, wohl aber als Vorläuferstoffe gemäss Art. 3 BetmG der Kontrolle unterstellt werden. Dasselbe gelte für die Sporen, die selber keine halluzinogenen Wirkstoffe enthalten würden. Nach Art. 1 Abs. 1 BetmG würden nur abhängigkeitserzeugende Stoffe unter den Begriff der Betäubungsmittel im engeren Sinne fallen.