Angesichts des Umstandes, dass offenbar auch manche legale Lebens- und Genussmitteln eine gewisse halluzinogene Wirkung hätten, sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu fordern, dass die halluzinogene Wirkung signifikant stärker sei als diejenige anderer, legaler Lebens- und Genussmittel und eine gewisse minimale Gefährlichkeit aufweise. Eine Aufnahme der Pilze in die Betäubungsmittelverordnung BAG rechtfertige sich deshalb nur, wenn auch deren Wirkung so stark sei, dass selbst- oder drittgefährdende Handlungen möglich seien.