Voraussetzung für eine Aufnahme in das Verzeichnis der Betäubungsmittel sei, dass der Pilz als solcher in der Tat halluzinogen wirke, denn nur «Halluzinogene» könnten den Betäubungsmitteln gleichgestellt werden. Angesichts des Umstandes, dass offenbar auch manche legale Lebens- und Genussmitteln eine gewisse halluzinogene Wirkung hätten, sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu fordern, dass die halluzinogene Wirkung signifikant stärker sei als diejenige anderer, legaler Lebens- und Genussmittel und eine gewisse minimale Gefährlichkeit aufweise.