Diese Naturprodukte würden somit als «Stoffe» gelten. Dass auch natürliche Pflanzen oder Pflanzenteile betäubungsmittelrechtlich «Stoffe» sein könnten, gelte auch im Rahmen des Psychotropenübereinkommens sowie in anderen Ländern (pag. 11976 f.). Voraussetzung für eine Aufnahme in das Verzeichnis der Betäubungsmittel sei, dass der Pilz als solcher in der Tat halluzinogen wirke, denn nur «Halluzinogene» könnten den Betäubungsmitteln gleichgestellt werden.