aus, dass Art. 1 Abs. 1 BetmG von «Stoffen» und «Präparaten» spreche. Alle Betäubungsmittel seien somit entweder Stoffe oder Präparate. Aus dieser Systematik ergebe sich, dass der Begriff der «Stoffe» alle diejenigen Betäubungsmittel umfasse, welche nicht «Präparate» seien; somit seien die in den Bst. a- c genannten Substanzen als «Stoffe» zu betrachten. Auch die in Bst. a genannten Rohmaterialien würden somit als Stoffe gelten; dazu würden kraft Legaldefinition auch Naturprodukte wie Mohnstroh, Kokablatt und Hanfkraut gehören. Diese Naturprodukte würden somit als «Stoffe» gelten.