34 Weiter war PD Dr. iur. M.________ der Auffassung, dass ein halluzinogen wirkender Pilz in das Verzeichnis der Betäubungsmittel (Anhang a der BetmV-BAG) aufgenommen werden könne. Dass zurzeit das Psychotropenabkommen die Pilze selber nicht erfasse, schliesse das nicht aus; Art. 23 des Übereinkommens erlaube den Vertragsparteien strengere oder schärfere Kontrollmassnahmen. Überdies sei ein Naturprodukt ein «Stoff» im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Zur Begründung führte PD Dr. iur. M.________ aus, dass Art. 1 Abs. 1 BetmG von «Stoffen» und «Präparaten» spreche.