Ein Psilopilz sei nach geltendem Verordnungsrecht daher kein Betäubungsmittel. Er falle damit auch nicht unter die verbotenen Stoffe nach Art. 8 BetmG. Einfuhr, Handel, Konsum usw. seien straflos. Ein Betäubungsmittel liege erst vor, wenn das Psilocin oder Psilocybin aus dem Pilz extrahiert oder in eine andere Form (Präparat) umgewandelt werde. Das blosse Trocknenlassen des Pilzes genüge dafür nicht. Diese Folgerung gelte analog für alle natürlicherweise vorkommenden Produkte, welche Wirkstoffe enthalten würden, selber aber nicht in der Verordnung des BAG aufgeführt seien. Dieses Ergebnis sei jedoch nicht ganz eindeutig.