Dafür würden die folgenden Punkte sprechen (pag. 11976): - der Umkehrschluss daraus, dass andere Pflanzen (Kath- und Kokablätter) nebst den Wirkstoffen, die sie enthalten, in der Verordnung des BAG ausdrücklich aufgeführt sind, nicht aber die Pilze, - der Grundsatz der Rechtssicherheit und das strafrechtliche Legalitätsprinzip, - die internationale Praxis, welche den Pilz als solchen bisher nicht als Betäubungsmittel behandelt hat bzw. nur dann, wenn er als solcher in den entsprechenden Listen aufgenommen wurde.