In der Folge gelangte PD Dr. iur. M.________ zum Ergebnis, die Auffassung, wonach eine wirkstoffhaltige Pflanze als solche auch unter das Gesetz falle, habe eine gewisse Logik und scheine a priori einleuchtend. Unter Abwägung sämtlicher Auslegungselemente gelangte PD Dr. iur. M.________ zur Ansicht, dass eine Pflanze oder ein sonstiges Naturprodukt, welches unter das Gesetz fallende Wirkstoffe enthalte, nur dann als Betäubungsmittel gelte, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich aufgeführt seien (pag. 11975). Dafür würden die folgenden Punkte sprechen (pag.