Sodann sei auch ein getrockneter Pilz noch kein «Präparat» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. d BetmV-BAG, da ein natürliches Trocknenlassen noch nicht als «Zubereitung» betrachtet werden dürfe (pag. 11970). PD Dr. iur. M.________ nahm zur Frage «Ist ein Stoff (Pilz), der selber nicht im Anhang a BetmV-BAG aufgeführt ist, aber einen Wirkstoff enthält, welcher darin aufgeführt ist, ebenfalls als «Stoff» im Sinne von Anhang a zu betrachten?» eine Auslegung sowie eine Rechtsvergleichung mit den Regelungen in Deutschland, Frankreich und den USA vor (pag. 11971 ff.). In der Folge gelangte PD Dr. iur.