Weiter ist dem Gutachten von PD Dr. iur. M.________ zu entnehmen, dass die Verzeichnisse des BAG konstitutive Wirkung hätten (pag. 11969). Sodann führte PD Dr. iur. M.________ aus, dass im Anhang a BetmV-BAG nur die halluzinogenen Wirkstoffe Psilocin und Psilocybin aufgeführt seien, nicht aber die Pilze als solche, weshalb sich die Frage stelle, ob die Pilze als solche als Betäubungsmittel zu betrachten seien (pag. 11969). PD Dr. iur. M.________ kam zum Schluss, dass ein natürlich wachsender Pilz kein «Präparat» im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung sei (pag. 11970). Sodann sei auch ein getrockneter Pilz noch kein «Präparat» im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst.