Der gesetzliche Betäubungsmittelbegriff solle einerseits dem Legalitätsprinzip Genüge tun und trotzdem genügend flexibel gehalten 33 werden, damit auch neu auftauchende Wirkstoffe rasch erfasst werden könnten, ohne jedes Mal das aufwendige Gesetzgebungsverfahren in die Wege leiten zu müssen. Um diesen beiden gegensätzlichen Zielsetzungen zu genügen, habe das Gesetz das BAG beauftragt, Verzeichnisse der Stoffe und Präparate zu erstellen, die unter das Gesetz fallen würden (pag. 11966). Weiter ist dem Gutachten von PD Dr. iur.