Noch viel mehr gelte das bezüglich Bst. d «weitere Stoffe, die eine den Stoffen der Gruppe a-c dieses Absatzes ähnliche Wirkung haben». Eine derart unbestimmte Formulierung dürfe im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips nicht unmittelbar strafbarkeitsbegründend sein. Der gesetzliche Betäubungsmittelbegriff solle einerseits dem Legalitätsprinzip Genüge tun und trotzdem genügend flexibel gehalten 33 werden, damit auch neu auftauchende Wirkstoffe rasch erfasst werden könnten, ohne jedes Mal das aufwendige Gesetzgebungsverfahren in die Wege leiten zu müssen.