Noch unbestimmter sei die Legaldefinition der den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe in Art. 1 Abs. 3 BetmG. Manche legalen, teilweise auch natürlich vorkommenden Produkte würden gewisse halluzinogene oder stimulierende Wirkungen (z.B. Muskatnuss, Fliegenpilze, Mutterkorn, Ginster, diverse Nachtschattengewächse, Petersilie, Winden) aufweisen. Es wäre rechtsstaatlich unhaltbar, den Umgang mit so unpräzis definierten Stoffen mit der (z.T. sehr hohen) Strafdrohung des Betäubungsmittelgesetzes zu pönalisieren. Noch viel mehr gelte das bezüglich Bst.