Das Gesetz enthalte eine Legaldefinition der Betäubungsmittel (Art. 1 BetmG). Es handle sich bei «abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis» um einen relativ unbestimmten Begriff. Die Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 BetmG sei nicht abschliessend. Es könnten somit auch weitere Stoffe unter den Begriff der Betäubungsmittel fallen (pag. 11965). Noch unbestimmter sei die Legaldefinition der den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe in Art. 1 Abs. 3 BetmG.