Um dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und der Rechtssicherheit Genüge zu tun, müsse also der Begriff möglichst eindeutig definiert sein (pag. 11965). Ob ein bestimmter Stoff als Betäubungsmittel gelte, beurteile sich deshalb nicht nach seiner Wirkung, sondern danach, ob er im Gesetz aufgenommen sei. Erst die Aufnahme ins Gesetz mache einen Stoff zum Betäubungsmittel bzw. zu einem diesen gleichgestellten Stoff. Das Gesetz enthalte eine Legaldefinition der Betäubungsmittel (Art. 1 BetmG).