PD Dr. iur. M.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass die Begriffe «Betäubungsmittel» (Art. 1 BetmG) sowie «Stoffe und Präparate, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken» (Art. 7 BetmG) unmittelbar strafbarkeitsbegründend seien (pag. 11964). Es sei mithin von erheblicher Konsequenz, ob ein Stoff als Betäubungsmittel zu betrachten sei oder nicht. Um dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und der Rechtssicherheit Genüge zu tun, müsse also der Begriff möglichst eindeutig definiert sein (pag.