4 Das Schweizerisches Heilmittelinstitut (Institut)1 erstellt das Verzeichnis der Stoffe und Präparate im Sinne der Absätze 2 und 3. […] Art. 8 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände; b. Diazetylmorphin und seine Salze; c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); d. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch). …