26 Damit ein Stoff als Betäubungsmittel i.S. des BetmG erfasst wird, muss er gemäss Art. 1 Ziff. 3 aaBetmG bzw. aBetmG zudem abhängigkeitserzeugend wirken. Entscheidendes Charakteristikum einer Abhängigkeit ist der oft starke, gelegentlich übermächtige physische oder psychische Wunsch, Stoffe zu konsumieren (FINGERHUTH ET AL, BetmG-Kommentar, Art. 2 Rz. 3). Es kommt somit sowohl die psychische wie auch die physische Abhängigkeit in Frage. Unbestritten ist, dass psilocin- und psilocybinhaltige Pilze keine physische Abhängigkeit hervorrufen.