Dass die neuen definitorischen Bestimmungen nicht neu eine erweiterte Anwendbarkeit des BetmG zur Folge hatten, sondern rein der besseren Verständlichkeit der bisher geltenden Bestimmungen dienten, kann auch dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Teilrevision des BetmG vom 4. Mai 2006 entnommen werden. Dieser hält fest, dass die Definitionen und Begriffe inhaltlich Art. 1 und 3 aBetmG entsprechen, diese mit der Revision jedoch übersichtlicher gegliedert und verständlicher formuliert worden sind (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Teilrevision des BetmG vom 4. Mai 2006, Ziff. 3.1.4, S. 8593).