Der Unterstellung der in der aaBetmV- bzw. aBetmV-Swissmedic genannten Pilze unter Art. 1 Ziff. 2 aaBetmG bzw. aBetmG liegt nicht eine Analogie zugrunde, sondern eine Auslegung der betreffenden Gesetzesbestimmung. Gegen eine solche Auslegung spricht nicht, dass mit der BetmG-Revision vom 20. März 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2011, eine Legaldefinition des Begriffs „Stoffe“ in das Gesetz aufgenommen wurde, welche als Stoffe Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze definiert (Art. 2 lit. c BetmG). Wie erläutert waren bereits vor der erwähnten Gesetzesrevision Rohmaterialien wie Pilze als Stoffe erfasst.