BetmG werden Opium, Mohnstroh, Kokablatt und Hanfkraut erfasst. Dadurch wird klar, dass der Gesetzgeber – entgegen der Argumentation der Verteidigung – unter Stoffen auch Rohmaterialien und somit Naturprodukte wie den Mohnstroh, das Kokablatt oder das Hanfkraut versteht. Gleichermassen hat das Bundesgericht im Sinne eines obiter dictum festgestellt, dass seit der Änderung der BetmV-Swissmedic vom 15. November 2001 neu auch halluzinogene Pilze der Gattungen Conocybe, Panaeolus, Psilocybe und Stropharia als verbotene Stoffe aufgefasst werden und der Handel mit diesen Pilzen gemäss Art. 19 BetmG unter Strafe gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.101/2002 vom 10. Mai 2002, E. 2.1).