BetmG auch in weiteren Gesetzesartikeln. Art. 1 Ziff. 1 BetmG definiert Betäubungsmittel etwa als „abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis“. Art. 1 Ziff. 2 lit. c BetmG nennt als Betäubungsmittel nebst Rohmaterialien (lit. a) und Wirkstoffen (lit. b) weitere Stoffe. Dass hier der Begriff „weitere“ gebraucht wird, legt den Schluss nahe, dass sich der Begriff des Stoffs gemäss dem Willen des Gesetzgebers auch auf Rohmaterialien und Wirkstoffe ausdehnt. Unter den Rohmaterialien i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 lit. a BetmG werden Opium, Mohnstroh, Kokablatt und Hanfkraut erfasst.