25 Sinn und Zweck, den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt zu werden. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Auslegungselemente keiner hierarchischen Prioritätsordnung unterstehen (BGE 124 IV 106 E. 3a). Als Auslegungsmethode ist im Rahmen der Auslegung auch der Analogieschluss, wie der Umkehrschluss, zulässig (BGE 116 IV 134 E. 2a).