Der Begriff des Stoffs findet im Gesetz (aaBetmG, aBetmG) keine Legaldefinition. Zur Eruierung des Willens des Gesetzgebers hinsichtlich der Begrifflichkeit des Stoffs hat deshalb eine Auslegung des Gesetzes stattzufinden. In erster Linie hat das Gesetz aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut,