Gemäss Art. 19 aaBetmG und aBetmG sind zahlreiche Verhaltensweisen wie das unbefugte Anbieten, Einführen, Ausführen, Besitzen, öffentliches Gelegenheit geben zum Erwerb, Verkaufen, Veräussern, Abgeben, Versenden, Herstellen, Lagern, Befördern und Einführen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Der Begriff der Betäubungsmittel wird in Art. 1 aaBetmG und aBetmG umschrieben. Den Betäubungsmitteln von aaBetmG und aBetmG gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Ziff. 3 aaBetmG sowie aBetmG abhängigkeitserzeugende psychotrope Stoffe, unter anderem Halluzinogene wie Lysergid und Mescalin.