Der Legalitätsgrundsatz («nulla poena sine lege») ist in Art. 1 StGB verankert. Er gilt dann als verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, welches im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Dieser Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht (BGE 138 IV 13, E. 4.1).