Die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sollen sich im Zeitraum von ca. März 2004 bis ca. Ende Dezember 2005 sowie in der Zeit von Anfang 2005 bis Juni 2006 ereignet haben. Anwendbar sind somit das aaBetmG und das aBetmG, ausser das aktuelle BetmG stellt das mildere Gesetz dar (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 StGB). Es ist auch seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Handel mit halluzinogenen Pilzen gemäss geltendem BetmG strafbar ist. Mit Blick auf die Frage des milderen Rechts sind im Folgenden deshalb ausschliesslich die dem aaBetmG und dem a BetmG unterstellten Straftatbestände auf ihre Konformität mit dem Legalitätsprinzip hin zu prüfen.