Weiter komme dazu, dass der gemäss Art. 2 lit. a BetmG definierte Stoff bzw. das Präparat abhängigkeitserzeugend sein müsse, also physische oder psychische Abhängigkeit erzeugen könne. Da die Abhängigkeitserzeugung bei Zauberpilzen nicht nachgewiesen sei, könne die Aufnahme in das Verzeichnis keine Konkretisierung der Legaldefinition der psychotropen Stoffe gemäss Art. 1 Abs. 3 aStGB [richtigerweise wohl aBetmG] darstellen. Die Delegationsnorm decke die Aufnahme von Zauberpilzen ohne abhängigkeitserzeugende Wirkung in das Verzeichnis nicht ab.