Die beauftragte Behörde dürfe die Blankettstrafnorm nur soweit ausführen, als die Gesetzesdelegation reicht und die Ausführung eine Konkretisierung darstellt und keine neuen Straftatbestände schafft. Eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften liege bei Art. 1 Abs. 4 aBetmG nicht vor. Die Ermächtigung beschränke sich auf Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe mit ähnlicher Wirkung. Es stelle sich somit die Frage, ob Pilze als Stoffe aufgefasst werden können, was nach Auffassung der Verteidigung nicht der Fall sei.