Art. 1 Abs. 3 aBetmG. Da die verbotenen Substanzen im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt würden, hätten sie in einem Verzeichnis konkretisiert werden müssen. Damit sei das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic beauftragt worden. Die Delegationsnorm bestimme den Strafrahmen, der Tatbestand hingegen werde den ausfüllenden Normen des Verordnungsrechts entnommen. Die beauftragte Behörde dürfe die Blankettstrafnorm nur soweit ausführen, als die Gesetzesdelegation reicht und die Ausführung eine Konkretisierung darstellt und keine neuen Straftatbestände schafft.